Home | News | Gemeinde | Vereine | Agenda | Schule | Gewerbe | Links

Logo Fraeschels



Die Reglemente

GEMEINDE FRAESCHELS

REGLEMENT ÜBER DIE WASSERVERSORGUNG

Die Gemeindeversammlung gestützt:

auf das Gesetz vom 30. November 1979 über das Trinkwasser (ergänzt durch das Gesetz vom 11. Februar 1982);

auf das Ausführungsreglement vom 13. Oktober 1981 zum Gesetz vom 30. November 1979 über das Trinkwasser;

auf das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;

auf das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;

auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden und dessen Revision vom 28. September 1984 (GG);

auf das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern (GGPSt) ,

auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 und dessen Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984,

beschliesst:

I. ALLGEMEINES

Art. 1 Anwendungsbereich

1
Das vorliegende Reglement richtet sich an alle Abonnenten, die die Gemeinde um Lieferung von Trinkwasser ersuchen.

2
Grundstückeigentümer, welche nicht Abonnenten sind, unterliegen den Art. 2 und 12 des vorliegenden Reglementes.

Art. 2 Gemeindeaufgabe

1
Die Gemeinde versorgt innerhalb des Perimeters ihres Verteilernetzes die Bevölkerung, das Gewerbe, die Landwirtschaft (ausgenommen Freilandbewässerung) und die Industrie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Menge und Druckleistung mit Trink- und Brauchwasser.


2
Industrielle und gewerbliche Betriebe haben bei grossem Bedarf der die Leistungs-fähigkeit der Wasserversorgung übersteigt ihr Gebrauchswasser selbst zu beschaffen.


3
Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke geht allen anderen Verwendungsarten vor, ausgenommen in Brandfällen.


4
Sie erstellt und unterhält das öffentliche Hauptleitungsnetz mit den zugehörigen Anlagen für die Beschaffung, Förderung und Speicherung des Wassers sowie die Hydranten. Die Arbeiten werden gemäss den Vorschriften des Trinkwassergesetzes und den mass-gebenden Leitsätzen des Schweizerischen Vereins der Gas- und Wasserfachmänner ausgeführt (SVGW).


5
Die Gemeinde überwacht sämtliche Trinkwasseranlagen.

Art. 3 Abonnement

1
Grundeigentümer oder Bevollmächtigte können sich jederzeit bei der Gemeinde als Abonnenten anmelden.


2
Die Gültigkeitsdauer des Abonnements betragt ein Jahr. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr. Der Abschluss des Abonnementvertrages erfolgt im Zeitpunkt des Anschlusses an das Trinkwassernetz der Gemeinde.


3
Bei Handänderung eines Grundstücks mit Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde gehen die Rechte und Pflichten des Abonnenten auf den neuen Eigentümer über.


4
Bei Neubauten wird der Grundeigentümer zum Anschluss verpflichtet.

Art. 4 Finanzierung

1
Einnahmen auf Grund des vorliegenden Reglementes sind ausschliesslich zur Deckung der Bau- und Unterhaltskosten der öffentlichen Trinkwasseranlagen sowie zur Tilgung der lnvestitionskosten zu verwenden.


2
Die Trinkwasserversorgung muss finanziell selbsttragend sein.


II. WASSERZÄHLER

Art. 5 lnstallation

1
Die Wasserzähler bleiben Eigentum der Gemeinde. Sie übernimmt den Kauf und den normal notwendigen Unterhalt derselben.

2
Der Wasserzähler muss an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Gebäudes, vor dem Einfrieren geschützt und vor jeglicher Wasserabnahme installiert werden. Vor dem Wasserzähler muss ein Abstellschieber installiert werden. Ausnahmen können durch den Gemeinderat bewilligt werden.

3
Eine Standortveränderung des Wasserzählers darf nur mit vorhergehender Bewilligung durch die Gemeinde erfolgen. Die Kosten dafür trägt ausschliesslich der Abonnent.

Art. 6 Ablesung

1
Die Zählerangaben sind verbindlich für die Festsetzung des Wasserverbrauchs. Wenn sich herausstellen sollte, dass der Zähler abgestellt oder blockiert wurde, so wird der Wasserverbrauch grundsätzlich nach dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre berechnet.

2
Die Ablesung und Kontrolle der Zähler wird durch den für die Wasserversorgung Verantwortlichen durchgeführt.

Art. 7 Miete

1
Der Abonnent hat der Gemeinde für den Wasserzähler einen Mietzins zu bezahlen.


2
Der Preis wird festgesetzt unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Revisionskosten sowie der Abschreibung der Anlage.



III. VERTEILERINSTALLATIONEN

Art. 8 Hauptleitungen

1
Das öffentliche Trinkwasserverteilnetz besteht aus den Hauptleitungen, den Hydranten und den dazugehörenden Installationen.

2
Die vom Gemeinderat geführte Trinkwasserkartei bestimmt und grenzt das Trinkwasserverteilnetz ab. Die Kartei ist gemäss den Vorschriften des Ausführungsreglementes zu führen.

Art. 9 Privatverteiler

1
Grundsätzlich verfügen alle Grundstücke über eigene Verteilleitungen. Diese bestehen aus:

  • einem Anschluss an der Hauptleitung
  • einem Absperrschieber in der Nähe der Hauptleitung, der jederzeit zugänglich sein muss. Dessen Installationsort wird von der Gemeinde bestimmt
  • für Anschlüsse an der Hauptleitung dürfen nur Guss- oder Kunststoffrohre benutzt werden, die den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Die Gemeinde bestimmt den Betriebsdruck dem die Rohre standhalten müssen. Sie bestimmt die zu verwendende Mindestgrösse. Die Rohre müssen vor dem einfrieren geschützt, in einer Mindesttiefe von 120 cm verlegt werden.

2
Der Anschlussort und die Linienführung werden durch die Gemeinde bestimmt.


3
Die Grab- und Wiedereinfüllarbeiten gehen zu Lasten der Quartierplanträger. Die Leitung wird durch die Gemeinde erstellt.

4
Nur Installateure, welche im Besitze eines entsprechenden Fähigkeitsausweises sind, dürfen Anschlüsse an die Hauptleitungen und die Installation der übrigen Leitungen bis und mit der Installation des Zählers ausführen.

Art. 10 Kosten zu Lasten des Abonnenten

1
Die Installationskosten des Privatverteilnetzes sind vom Abstellschieber bei der Hauptleitung bis zum installierten Zähler ausschliesslich durch den Abonnenten zu tragen.

2
Die Unterhaltskosten der Privatinstallationen und etwelche Änderungen an den Installationen, die nicht durch die gemeindeeigenen Anlagen verursacht werden, sind ebenfalls durch den Abonnenten zu tragen.

3
Die Installationen ab Anschluss an die Hauptleitung, inklusive die Anschlussinstallation, ausgenommen der Wasserzähler, gehören dem Eigentümer. Er hat gänzlich für die Kosten aufzukommen.

Art. 11 Kontrolle

1
Die Gemeinde kontrolliert die Privatinstallationen. Diese müssen den in Kraft stehenden Vorschriften des Schweizerischen Vereins der Gas- und Wasserfachmänner (SVGW) entsprechen.

2
Der Eigentümer händigt der Gemeinde einen Plan aus, auf dem der genaue Anschlussort an die Hauptleitung, der Absperrschieber und der Verlauf der Leitungen vom Anschlussort bis zum Wasserzähler im Gebäude aufgezeichnet ist.

Art. 12 Private Quellen

1
Eigentümer, die schon über Installationen verfügen die ihnen ausreichend, dauernd und in der durch das Trinkwassergesetz vorgeschriebenen Qualität, Wasser liefern sind frei, ihr Wasser von der öffentlichen Trinkwasseranlage zu beziehen.

2
Um jede Vermischung und Verwechslung zu vermeiden müssen die Verteilnetze von privaten Quellen unabhängig sein vom öffentlichen Verteilnetz.

Art. 13 Hydranten

1
Die Gemeinde erstellt, unterhält und finanziert die zur Brandbekämpfung notwendigen Anlagen.

2
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Aufstellen von Hydranten auf ihren Grundstücken zu dulden. Die Gemeinde berücksichtigt nach Möglichkeit die Standortwünsche der Grundeigentümer.


3
Die Hydranten dürfen ausschliesslich zur Brandbekämpfung benutzt werden. Dazu unterstehen sie der Aufsicht der Feuerwehr. Der Gemeinderat kann die Benützung zu anderen, der Öffentlichkeit dienenden Zwecken, bewilligen.


IV. VERPFLICHTUNGEN UND VERANTWORTLICHKEITEN

Art. 14 Verpflichtungen des Abonnenten

1
Der Abonnent haftet für jeglichen Schaden der Dritten oder dem öffentlichen Eigentum durch den Anschluss oder den Unterhalt privater Installationen zugefügt wird.

2
Bei Wasserverlust, vom Anschluss an der Hauptleitung bis zum Zähler des Abonnenten, ist dieser gehalten, die Installation sofort wieder instandzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht sofort nach, so lässt der Gemeinderat diese Arbeiten auf Kosten des Abonnenten ausführen.

3
Die Abonnenten sind verpflichtet, der Gemeinde jegliche Störungen in der Wasserversorgung, seien es Wasserverluste, Stillstand des Wasserlaufes oder jegliche Schäden an Zählern oder Schiebern, zu melden.

4
Die Grundstückeigentümer haben das Durchleitungsrecht zu Gunsten der Gemeinde und Mitabonnenten zu gewähren. Sie sind gehalten, Anschlüsse zu gewähren auf Leitungen, die mehrere Abonnenten versorgen können.


5
Die Entschädigung für das Durchleitungsrecht und die durch den Bau und Unterhalt der Leitungen verursachten Schäden sind vertraglich zwischen den Parteien zu regeln. Die Gemeinde bezahlt die Leitungsrechte und Schäden, die durch die Hauptleitung verursacht werden. Die Abonnenten ihrerseits tragen die Lasten, die durch das Privatleitungsnetz verursacht werden.

Art. 15 Verantwortlichkeiten des Abonnenten

Die Abonnenten sind für das Privatleitungsnetz und für die Installationen innerhalb der Gebäude verantwortlich.

Art. 16 Verbote

1
Es ist dem Abonnenten untersagt, Plomben am Zähler abzunehmen, irgendwelche Veränderungen am Zähler oder an den Absperrschiebern vorzunehmen, ohne vorherige Bewilligung durch die Gemeinde.

2
Es dürfen von der Hauptleitung bis zum Zähler keine T-Stücke, Abgänge oder dergleichen eingebaut werden, weder zu Gunsten des Abonnenten noch zu Gunsten Dritter.

3
Reparatur- und Wiederinstandstellungskosten, die durch fehlerhafte oder nicht bewilligte Installationen verursacht werden, gehen zu Lasten des Eigentümers.

Art. 17 Einschränkung und Unterbruch der Wasserabgabe

1
Unterbrüche in der Wasserabgabe infolge von Unfällen, höherer Gewalt, Reparaturen oder Reinigungsarbeiten sind weder entschädigungspflichtig, noch geben diese Anspruch auf eine Tarifreduktion.

2
Bei Wasserknappheit kann der Gemeinderat Vorschriften erlassen bezüglich des Gebrauchs von Wasser. Die Wasserabgabe kann eingeschränkt oder unterbrochen werden. Das Bewässern von Gärten und Rasenflächen, das Füllen von Jauchegruben oder Schwimmbädern sowie das Autowaschen, können verboten werden. Dies ohne Anspruch auf Herabsetzung der Grundgebühr.

Art. 18 Verantwortlichkeit der Gemeinde

Die Gemeinde ist nicht verantwortlich für Unterbrüche in der Wasserversorgung die durch Dritte verursacht werden.

Art. 19 Wasserverluste

1
Die Gemeinde kann beschliessen, Arbeiten zur Auffindung von Wasserverlusten im Verteilernetz vorzunehmen, namentlich dann, wenn das Volumen des produzierten Wassers, das an die Abonnenten verrechnete Volumen, stark übersteigt.

2
Die Kosten für diese Arbeiten gehen zu Lasten der Gemeinde.


3
Ist der Wasserverlust auf das private Verteilernetz zurückzuführen, benachrichtigt die Gemeinde den Abonnenten. Art.14 Abs. 2 ist anwendbar.


V. FINANZIERUNG UND ABGABEN

Art. 20 Im Allgemeinen

Für die Finanzierung der Trinkwasserversorgung werden folgende Abgaben erhoben:

a) Wasserpreis für den Bau

b) Anschlussgebühren

c) Grundtaxe

d) Zählermiete

e) Wasserpreis

Art. 21 Wasser für den Bau

1
Die Abgabe von Bauwasser bedarf einer vorgängigen Bewilligung durch die Gemeinde.

2
Der Bauwasserpreis wird durch eine einmalige Abgabe bezahlt, die in der Anschlussgebühr enthalten ist.

Art. 22 Anschlussgebühren a) Bebauter Grund (Gebäude)

1
Die Anschlussgebühr für ein bebautes Grundstück (Gebäude), wird wie folgt festgesetzt:

1 % der Bausumme

2
Massgebend sind die Angaben in der Baubewilligung. Wenn diese offensichtlich ungenügend sind, nimmt der Gemeinderat Rücksprache mit dem Projektverfasser, der innert 20 Tagen eine Anpassung vornehmen kann. Der Gemeinderat hat die Kompetenz, die Bausumme festzulegen oder anzupassen.

Art. 23 b) Vergrösserung oder Umbau

Beim Vergrössem oder Umbau eines Gebäudes wird die in Art. 22 vorgesehene Gebühr vom Mehrwert erhoben, der in den Vergrösserungs- oder Umbaukosten ersichtlich ist. Dies sofern sich unter dem Gesichtspunkt der Wasserversorgung zusätzliche Vorteile ergeben.

Art. 24 c) Nicht angeschlossene, aber anschliessbare Grundstücke

1
Die Gemeinde erhebt ebenfalls eine Gebühr für nicht angeschlossene, aber anschliessbare Grundstücke an die Wasserversorgung innerhalb der Bauzone, unter Vorbehalt des Art. 12.

2
Sie wird wie folgt festgesetzt:

Fr. -.l0/m2

Art. 25 d) Zahlungsweise

1
Die in den Art. 21 und 23 vorgesehenen Gebühren werden mit der Abgabe der Baubewilligung erhoben.

2
Die in Art. 22 vorgesehene Gebühr wird bei Anschluss erhoben.

3
Die in Art. 24 vorgesehene Gebühr wird 30 Tage nach Bauabschluss der öffentlichen Leitungsanlagen erhoben.

4
Sofern die in Art. 24 vorgesehene Gebühr erhoben wurde, wird diese von der in Art. 22 vorgesehenen Gebühr abgezogen.

Art. 26 Grundtaxe

Die Grundtaxe ist eine vom Wasserverbrauch unabhängige, jährliche Grundgebühr. Sie wird auf Fr. 50.- pro Zähler festgesetzt.

Art. 27 Zählermiete

Die jährliche Zählermiete, berechnet gemäss Art. 7, wird wie folgt festgesetzt:

Zählerdurchmesser

3/4 Zoll Fr. 30.-

1 Zoll Fr. 35.-

grösser als 1 Zoll Fr. 45.-

Art. 28 Wasserpreis

1
Der Wasserpreis beträgt -.60 bis 1.50 Fr./m3.

2
Der Gemeinderat ist zuständig, den Preis innerhalb dieses Rahmens, aufgrund der laufenden Kosten, anzugleichen.

Art. 29 Zahlungsweise

Die Gebühren und Abgaben, wie sie in den Art. 26 bis 28 vorgesehen sind, sind jährlich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.


Vi. STRAFEN UND RECHTSMITTEL

Art. 30 Strafen

1
Verstösse gegen das vorliegende Reglement werden, gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden, mit einer Busse von Fr. 20.- bis 1'000.- bestraft. Der Gemeinderat spricht diese nach dem in Art. 86 GG vorgesehenen Verfahren aus.

2
Die einschlägigen Strafbestimmungen des Bundes- und des Kantonsrechts bleiben vorbehalten.

Art. 31 Rechtsmittel gegen die Anwendung des Reglementes

Einsprachen, welche die Anwendung des vorliegenden Reglementes betreffen, inkl. Abgabenstreitigkeiten, sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten. Der Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Oberamtmann angefochten werden.


VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 32 Aufhebung

Bestimmungen, die diesem Reglement vorausgegangen sind und ihm zuwiderlaufen, sind aufgehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt nach seinem Beschluss durch die Gemeindeversammlung und seiner Genehmigung durch die Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion in Kraft.

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 9. April 1992

Die Gemeindepräsidentin Die Gemeindeschreiberin

E. Leu D. Hurni

Genehmigt von der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion

Freiburg, den 29. Mai 1992

Ruth Lüthi

Staatsrätin


© Gemeinde Fräschels 2001, letzte Aktualisierung 19.09.05