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GEMEINDE FRAESCHELS

REGLEMENT

betreffend

Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen

DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG

gestützt auf:

- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);

- das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG);

- Artikel 66 Absatz 5 und Artikel 149 Absatz 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983 (RPBG);

- das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (AR/RPBG).

erlässt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand:

Artikel 1

1. Gegenstand des vorliegenden Reglements ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen.

2. Das Reglement legt insbesondere den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgaben, sowie deren Berechnungskriterien und Höchstbeträge fest.

Kreis der Abgabepflichtigen:

Artikel 2

Schuldner der Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben ist der Gesuchsteller, welcher das Gemeinwesen um eine oder mehrere der in Artikel 3 bezeichneten Leistungen ersucht, oder der von einer in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Pflichten befreit wird.


II. VERWALTUNGSGEBUEHREN

Gebührenpflichtige Leistungen:

  • Artikel 3

    1. Der Gebührenpflicht unterliegen:

    a) die Begutachtung von Vorprüfungsgesuchen und definitiven Gesuchen betreffend Detailbebauungspläne;

    b) Vorprüfungsgesuche, Gesuche um Standortbewilligung sowie endgültige Gesuche betreffend Bauprojekte.

    Der Begriff des Bauobjekts umfasst die Erstellungs- Wiederaufbau-, Umbau-, Vergrösserungs-, Instandstellungs-, Abbruch- und Materialausbeutungsarbeiten sowie alle andern bewilligungspflichtigen Arbeiten.

    2. Der Gebührenpflicht unterliegen ebenfalls die Kontrolle der Arbeiten sowie die Ausstellung des Uebereinstimmungs-nachweises und der Bezugsbewilligung.

    Berechnungskriterien:

    Artikel 4

    1. Die Gebühren setzen sich aus einer Grundtaxe und einer proportionalen Gebühr zusammen. Die Grundtaxe dient zur Deckung der Kosten der Eröffnung und Erledigung eines Dossiers sowie die Ausstellung des Uebereinstimmungsnachweises der Bezugsbewilligung und der vorgeschriebenen Kontrollen (Abs. 2). Die proportionale Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet

    (Abs. 3).

    2. Die Grundtaxe beträgt:

    für Baugesuche: Fr. 450.--

    für Umbauten bis max 80'000: Fr. 200.--

    für kleine Baugesuche: Fr. 200.--

    3. Für die proportionale Gebühr wird der folgende Tarif angewendet:

    Fr. 150.-- / pro Std. für Sachbearbeitung/Kommissionssitzung

    4. Wenn die Komplexität des Gesuches jedoch den Beizug eines Spezialisten (z. B. Ingenieur, Ortsplaner usw.) erfordert, so wird hiefür der effektive Aufwand laut Rechnung der Spezialisten, jedoch höchstens gemäss SIA-Tarif, zusätzlich verrechnet.

    Höchstbetrag:

    Artikel 5

    Die Gebühr darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:


    Für Baugesuche: je nach Baukostensumme (BKS) bis Fr. 2'000'000.-- 2,5 %o (BKS) plus von dem Fr. 2'000'000.-- übersteigenden Betrag: 1%o (BKS);


    Für Kleingesuche: Fr. 1'500.--.


    III: ERSATZABGABEN

    Parkplätze:

    Artikel 6

    1. Bei der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen wird eine Ersatzabgabe geschuldet.

    2. Die erforderliche Anzahl Parkplätze, in Abhängigkeit der Bruttogeschossfläche, beträgt:

    für Wohnungen:

    bis 100m2: 1,2 Plätze

    bis 120 m2: 1,5 Plätze

    bis 150 m2: 1,8 Plätze

    über 150 m2: 2 Plätze

    EFH mit einer Wohnung mind 2 Plätze

    Verkaufslokale: 1 Platz pro 15 m2 Ladenfläche

    Büros und Praxisräume: 1 Platz pro 30 m2 BGF

    Gewerbe: 0,6 Plätze pro Arbeitsplatz

    Restaurants: 1 Platz pro vier Sitzplätze

    Versammlungslokale: 1 Platz pro sechs Sitzplätze

    Spielplätze:

    Artikel 7

    1. Bei der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Spielplätzen wird eine Ersatzabgabe geschuldet.

    2. Jedes Wohngebäude mit 12 oder mehr Wohnräumen muss über Kinderspielplätze von mindestens 150 m2 und 10 m2 dazu pro zusätzliche Gruppe von 3 Räumen verfügen. (Ausführungsreglement zum RPBG, Art 26)

    Berechnungsart und Beiträge:

    Artikel 8


    1. Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Ersatzabgaben werden je im Verhältnis der Anzahl Parkplätze beziehungsweise der Fläche der Spielplätze, die zu errichten wären, berechnet.

    2. Die Abgabe pro Parkplatz beträgt Fr. 5'000.--

    3. Die Abgabe pro m2 an Spielplatzfläche beträgt Fr. 100.--


    IV. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Zeitpunkt der Erhebung:

    Artikel 9


    1. Die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben werden mit dem Entscheid fällig. Die Gebühren sind bei Aushändigung der Bewilligung, jedoch spätestens 30 Tage nach der schriftlichen Anzeige durch die Gemeinde zahlbar.

    2. Bei den Vorprüfungsgesuchen wird die Verwaltungsgebühr innert sechs Monaten seit Zustellung des Vorprüfungsberichts erhoben, sofern innert dieser Frist nicht ein endgültiges Gesuch eingereicht wird.

    3. Für jede nicht bei Fälligkeit bezahlte Verwaltungsgebühr oder Ersatzabgabe wird ein Verzugszins zum Zinssatz der 1. Hypothek der Freiburger Staatsbank sowie ein Strafzins von 2% geschuldet.

    Rechtsbehelfe:

    Artikel 10

    1. Einsprachen gegen Gebührenpflicht und -betrag der in diesem Reglement vorgesehenen Abgaben sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach Erhalt der Zahlungsverfügung an den Gemeinderat zu richten.

    2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit Erhalt beim Oberamtmann mit Beschwerde angefochten werden.

    V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Aufhebung:

    Artikel 11

    Alle früheren, dem vorliegenden Reglement zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben.


    Inkrafttreten:

    Artikel 12

    Vorliegendes Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.



    So angenommen an der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1995

    Genehmigt durch die Baudirektion:

    Freiburg, den 27. Februar 1996

  • © Gemeinde Fräschels 2001, letzte Aktualisierung 28.08.06