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Die Reglemente

Schulreglement der Gemeinde Fräschels


Die Gemeindeversammlung Fräschels


gestützt:

auf das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz - SchG);

auf das Ausführungsreglement vom 16. Dezember 1986 zum Schulgesetz (RSchG);

auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden;

auf die Gemeindeübereinkunft durch Vereinbarung vom 21. Dezember 2007;

auf Antrag der Schulkommission und des Gemeinderates,

nimmt folgende Bestimmungen an:


Zweck

Art. 1.- 1 Dieses Reglement ist anwendbar auf den Kindergarten (Basisstufe) und die Primarschule und die Kleinklassen der Vertragsgemeinden.

2 Für den Kindergarten und die Primarschule bilden die Vertragsgemeinden einen Schulkreis. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsgemeinden beruht auf der Gemeindeübereinkunft durch Vereinbarung vom 21. Dezember 2007.

3 Es regelt den Betrieb und die Verwaltung der Gemeindeschulen.

Leitung der Schule

Art. 2.- 1 Die Schulkommission der Vertragsgemeinden erfüllen ihre Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Grundlagen (SchG Art. 61 ff) und nimmt vor allem die strategische Leitung der Schule wahr.

2 Die Schulleitung nimmt die operative Leitung der Schule wahr. Das entsprechende Pflichtenheft regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Primarschulleitung.

Schülertransport (Art. 6 Abs. 2 SchG und Art. 4 bis 11 RSchG)

Art. 3.- 1 Die Schulkommission organisiert die im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 des Schulgesetzes unentgeltlichen Schülertransporte, namentlich:

a) setzt sie den Fahrplan und die Fahrstrecke fest;

b) sieht sie die nötigen Halte an ungefährlichen Stellen vor;

c) wählt sie die Transportunternehmen;

d) lässt sie die Ankunft und die Abfahrt des Fahrzeugs bei der Schule überwachen;

e) sorgt sie allgemein für die Sicherheit des Transports für die Schüler.

2 Die Schulkommission unterbreitet zur Anerkennung den Schülertransport:

  • der EKSD, wegen der Länge des Schulwegs
  • dem Gemeinderat, wegen der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs

3 Der Gemeinderat kann ausserdem, wenn die Umstände dies rechtfertigen, Schülertransporte organisieren, die im Schulgesetz und seinem Ausführungsreglement nicht vorgesehen sind.

Gebühren für Schulmaterial und für gewisse Veranstaltungen(Art. 6 Abs. 3 SchG und Art. 12 RSchG)

Art. 4.- 1 Die Vertragsgemeinden können von den Erziehungsberechtigten eine Gebühr erheben, welche die Kosten des Schulmaterials, ausgenommen der Lehrmittel, und gewisser Veranstaltungen deckt.

2 Das persönliche Schreib- und Zeichenmaterial ist von den Erziehungsberechtigten zu beschaffen.

3 Es dürfen pro Schuljahr und Schüler/-in für Schulveranstaltungen (z. B: Lehrausflüge, Schulreisen, Lager, Projektwochen) folgende Beträge nicht überschritten werden:

Kindergarten: Fr. 100.-

Primarschule: 1.-3. Klasse: Fr. 300.-

Primarschule: 4.-6. Klasse: Fr. 350.-

Diese Gebühren werden nach jeder Veranstaltung eingezogen.

4 Die Lehrmittel können den Erziehungsberechtigten zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden, wenn das Kind sie nicht mit der üblichen Sorgfalt behandelt.

Beteiligung an den Kosten des Schulkreises bei Aufnahme eines Schülers aus einem anderen Schulkreis (Art. 10 SchG)

Art. 5.- Im Falle der Aufnahme eines Schülers / einer Schülerin aus einem anderen Schulkreis verlangen die Vertragsgemeinden vom Gemeinderat des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes dieses Schülers / dieser Schülerin, gemäss Artikel 10 des Schulgesetzes, eine Beteiligung an den effektiven Kosten, aber höchstens einen Betrag von 5000 Franken pro Schuljahr und pro Schüler/-in.

Besuch der Schule eines anderen Kreises aus sprachlichen Gründen (Art. 11 SchG)

Art. 6.- 1 Wenn ein Schüler / eine Schülerin des Schulkreises ermächtigt ist, die Schule eines anderen Schulkreises aus sprachlichen Gründen zu besuchen, können die Vertragsgemeinden bei den Erziehungsberechtigten eine Gebühr erheben.

2 Diese Gebühr entspricht der effektiven Beteiligung, die vom anderen Schulkreis gemäss Artikel 10 des Schulgesetzes verlangt wird, zuzüglich der allfälligen Transportkosten des betroffenen Schülers / der betroffenen Schülerin.

3 Diese Gebühr beträgt aber höchstens 5000 Franken pro Schüler /-in und Schuljahr.

Schulfreie Wochentage und Schulzeiten (Art. 22 und 23 SchG und Art. 27 und 28 RSchG)

Art. 7.- 1 Die Schulkommission setzt die Unterrichts- und Pausenzeiten fest.

2 Der Samstag und der Mittwochnachmittag sind schulfrei.

3 Der alternierende Unterricht der 1. und 2. Klasse findet am Nachmittag statt. Die Gruppe A hat am Montag- und Donnerstagnachmittag, die Gruppe B am Dienstag- und am Freitagnachmittag Unterricht.

4 Die Schulkommission kann den ordentlichen Stundenplan ändern, wenn besondere Umstände dies erfordern; sie hat aber bezüglich der Anzahl Lektionen die Bestimmungen des Ausführungsreglements zum Schulgesetz einzuhalten.

Organisation der Klassen (Art. 54 Abs. 2 Bst. f SchG)

Art. 8.- 1 Die Schulkommission teilt in Zusammenarbeit mit der Schulleitung jedes Jahr die Klassen auf die verschiedenen Schulräume und -gebäude auf. Sie berücksichtigt dabei namentlich die Organisation der Schülertransporte und die Schulzeiten.

2 Die Schulkommission und die Schulleitung weisen die Lehrpersonen den Klassen zu. Gegebenenfalls holt sie vorgängig die Ansicht des Schulinspektors ein.

3 Bei mehr als einer Klasse pro Stufe entscheidet die Schulkommission zusammen mit der Schulleitung über die Aufteilung der Schüler auf diese Klassen.

Bestellung von Schulmaterial (Art. 54 Abs. 2 Bst. c SchG)

Art. 9.- 1 Die Schulkommission entscheidet über die Abgabe des nötigen Schulmaterials an Lehrpersonen und Schüler/-innen.

2 Die von den Lehrpersonen vorgenommenen Materialbestellungen werden von der Schulleitung kontrolliert und sind vom Schulpräsidenten / von der Schulpräsidentin zu visieren, der /die sich anschliessend um die Begleichung der Rechnungen kümmert.

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Art. 10.- 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die EKSD in Kraft.

2 Es wird veröffentlicht und der Schulkommission, dem Schulinspektor / der Schulinpektorin, den Lehrpersonen und, auf Verlangen, den Eltern ausgehändigt.


Von der Gemeindeversammlung Fräschels genehmigt am 5. Dezember 2007


Von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport genehmigt am 14. Mai 2008



© Gemeinde Fräschels 2001, letzte Aktualisierung 02.06.08