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Neues Raumplanungs- und Baugesetz
Per 1. Januar 2010 sind das neue kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 sowie das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) vom 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung ist, dass neu von einer Geschossflächenziffer und nicht mehr von einer Ausnützungsziffer gesprochen wird.
Folgende Aktivitäten sind bewilligungspflichtig:
8. KAPITEL: Baubewilligung, 1. ABSCHNITT; Bewilligungspflicht und Befreiung von der Bewilligung, anwendbares Verfahren (Art. 135 und 139 RPBG).
Art. 84 Bewilligungspflicht
a) Nach dem ordentlichen Verfahren (= "grosses" Baugesuch)
Nach dem ordentlichen Verfahren sind baubewilligungspflichtig:
a) der Bau neuer Gebäude, der Abbruch (unter Vorbehalt von Artikel 150 Abs. 1 RPBG), der Wiederaufbau, die Vergrösserung und Aufstockung;
b) Ausbesserungen und Umbauten, welche die Gebäudestruktur, die schützenswer-ten Elemente oder die Zweckbestimmung der Räume verändern;
c) Nutzungsänderungen von Räumen und die Änderungen von Anlagen, die die Um-welt beeinträchtigen könnten, insbesondere neue Anlagen im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 Bst. a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), wesentlich geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV), geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (NISV) sowie Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) unterstehen;
d) Heizungsanlagen und damit verbundene technische Anlagen unter Vorbehalt
e) von Artikel 85 Abs. 1 Bst. d;
f) Solaranlagen mit mehr als 50 m2 Fläche;
g) Tiefbauwerke, wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, die höher sind als 1,20 m ab gewachsenem Boden, Lärmschutzmauern und -wände, Leitungen, Kanalisationen, Wasserfassungen, der Ausbau von Wasserläufen sowie die Zu-gänge zu einer öffentlichen Strasse, der summarische Ausbau von Gemeindestrassen, die Strassen und Brücken, die nicht unter die Strassengesetzgebung fallen;
h) der Kiesabbau, die Deponien und die Steinbrüche sowie alle Anlagen, die mit diesen Installationen zusammenhängen;
i) Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie Sportplätze, Eisbahnen, Häfen, öffentliche Schwimmbäder und Badestrände, Schiessstände und -anlagen, Motocrosspisten, Kartbahnen, Modellbahnen, Kunstschneeanlagen, Camping- und Wohnwagenplätze;
j) alle Anlagen und Arbeiten, welche die Bodenform oder das Bild einer Landschaft, eines Ortes oder eines Quartiers merklich verändern. Vorbehalten bleibt Artikel 85 Abs. 1 Bst. a;
k) Sanierungsarbeiten, die mit einer Bodenveränderung verbunden sind;
l) Tankstellen, Silos und Behälter jeder Art;
m) Sendeanlagen, die der NISV unterstehen;
n) Treibhäuser und Tunnels für die Landwirtschaft, den Gemüse- und Gartenbau, die für den ganzjährigen Betrieb bestimmt sind.
Art. 85 b) Nach dem vereinfachten Verfahren (= "kleines" Baugesuch)
1 Nach dem vereinfachten Verfahren sind baubewilligungspflichtig:
a) Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,20 m ab gewachsenem Boden und die Einfriedungsmauern;
b) Unterhalts-, Ausbesserungs- und Renovationsarbeiten an Dach und Fassade, die das Aussehen des Bauwerkes wesentlich verändern;
c) Nutzungsänderungen und Anlageänderungen, die weder Arbeiten erfordern noch die Umwelt beeinträchtigen;
d) Wechsel von Heizsystemen einschliesslich der erforderlichen Arbeiten zur Einrichtung der neuen Anlage;
e) Sanitäranlagen;
f) Solaranlagen bis zu einer Höchstfläche von 50 m2;
g) Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m ab gewachsenem Boden und deren Fläche 500 m2 nicht überschreitet;
h) Tafeln und andere Reklameträger unter Vorbehalt von Artikel 84 Bst. i;
i) Automaten;
j) die übrigen geringfügigen Bauten und Anlagen, die nicht zu Wohn- und Arbeits-zwecken genutzt werden und auch nicht als solche nutzbar sind, wie Radioantennen, Hütten für Kleintiere (Hühnerställe, Kaninchenställe...), Garagen, Autounterstände oder Parkplätze, Gartenhäuser, unbeheizte Wintergärten, Biotope, private Schwimmbäder.
2 Im Zweifelsfalle holt der Gemeinderat vorher das Gutachten der Oberamtsperson ein.
Bitte beachten: Alle Baugesuche müssen termin- und fristgerecht bei der Gemeinde eingereicht werden; mit den Arbeiten darf erst nach Erteilung der Bewilligung begonnen werden.
Das gesamte Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) ist im Internet veröffentlicht.
http://admin.fr.ch/de/data/pdf/publ/rof_2009/2009_133_d.pdf
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