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Friedhofreglement der Gemeinde Fräschels
Die Gemeindeversammlung von Fräschels
gestützt auf:
- das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (das Gesundheitsgesetz);
- den Beschluss vom 05. Dezember 2000 über die Bestattungen (der Beschluss);
- das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen;
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) und dessen Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1981,
beschliesst:
I. Allgemeines
Zweck:
Artikel 1.¹ Das vorliegende Reglement bezweckt die würdige Bestattung und eine harmonische Gestaltung des Friedhofs der Gemeinde Fräschels.
² Der Friedhof ist der offizielle Bestattungsort in der Gemeinde Fräschels.
3 Personen, welche ausserhalb der Gemeinde wohnhaft waren und ausserhalb des Gemeindegebiets gestorben sind, dürfen ebenfalls dort bestattet werden, sofern dies vom Gemeinderat bewilligt wurde.
Zuständigkeiten,Aufsicht:
Artikel 2. ¹ Der Gemeinderat ist zuständig für die Verwaltung und die Aufsicht über den Friedhof.
² Er kann seine Aufgaben einer Kommission übertragen.
Friedhofpolizei:
Artikel 3. ¹ Der Friedhof ist der Öffentlichkeit zugänglich.
² Ruhe und Ordnung sind innerhalb des Friedhofs zu respektieren.
3 Die Beschädigung und Verunreinigung von Gräbern, Grabmalen, Blumen, Pflanzen und dem Grabschmuck sowie die Entwendung jeglicher Beigaben auf dem Grab sind untersagt und können bestraft werden.
4 Tiere haben auf dem Friedhof keinen Zutritt.
II. Bewilligungen, Kontrollen
Anzeigepflicht:
Artikel 4. Jeder Todesfall ist von den Angehörigen oder den gemäss Eidg. Zivilstandsverordnung verpflichteten Personen, innert 48 Stunden, beim zuständigen Zivilstandsamt, anzuzeigen.
Bestattungsbewilligung:
Artikel 5. ¹ Der Anzeigende hat mit der vom Zivilstandsbeamten ausgestellten Todesbescheinigung in der Gemeindeverwaltung Fräschels die Bestattungsbewilligung einzuholen.
² Die Bestattungsbewilligung beinhaltet das Recht, Verstorbene im Friedhof zu bestatten. Die weiteren Schritte für die Bestattung an sich unter Vorbehalt der Art. 7 ff sind Sache der Angehörigen.
Bestattungsbewilligung und Gräberkontrolle:
Artikel 6. ¹ Die Gemeindeverwaltung führt über die erteilten Bestattungsbewilligungen eine Kontrolle.
² In dieser Kontrolle sind folgende Angaben aufzunehmen: Name und Vorname der bestatteten Person, Geburts- und Todesdatum, die Art des Begräbnisses, die Adresse der Rechtsnachfolger sowie die erhobenen Gebühren.
3 Der Friedhofgärtner führt die Gräberkontrolle.
4 In dieser Kontrolle sind folgende Angaben aufzunehmen: Name und Vorname der bestatteten Person, deren Geburts- und Todesdatum, das Datum ihrer Bestattung und die Grabnummer.
III. Organisation Friedhof
Friedhofgärtner:
Artikel 7. ¹ Der Gemeinderat stellt einen Friedhofgärtner an.
Auftrag Friedhofgärtner:
² Der Friedhofgärtner wird namentlich vom Gemeinderat beauftragt, insbesondere die Gräber gemäss den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend auszuheben. Im weiteren unterhält er die Anlagen, soweit es sich nicht um die Pflege einzelner Gräber handelt, zu der die Rechtsnachfolger des Verstorbenen verpflichtet sind (Artikel 26 und 29 vorliegenden Reglements).
Besoldung Friedhofgärtner:
3 Die Besoldung und Entschädigung des Friedhofgärtners erfolgt durch die Gemeinde.
Friedhofplan:
Artikel 8. Der Gemeinderat erlässt einen Friedhofplan, welcher die Einteilung der Grabreihen vorsieht.
Masse der Gräber:
Artikel 9. ¹ Gemäss Friedhofplan werden die Gräber angelegt.
² Die Gräber haben folgende Grabtiefen aufzuweisen:·
- 180 cm für Personen über 8-jährig·
- 175 cm für Personen unter 8-jährig·
- 80 cm für Urnengräber
3 Jedes Grab ist nach der Bestattung sofort einzudecken und wird einer Ordnungsnummer zugewiesen.
4 Der Friedhofgärtner pflanzt die Grabeinfassung mit den dafür vorgesehenen Deckpflanzen. Andere Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
Unterhalt übrige Friedhofanlagen:
Artikel 10. Der Unterhalt der Verbindungswege zwischen den Grabfeldern, der Wege, die die Gräber voneinander trennen und aller anderen Immobilien sowie Mobilien im Friedhof, ist Sache der Gemeinde.
IV. Beisetzung
Frist für die Bestattung:
Artikel 11. ¹ Kein Verstorbener darf vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden.
² Die Bestattungen finden in der Regel am dritten Tage nach dem Todestag statt. Für frühere oder spätere Bestattungen bleiben die einschlägigen Vorschriften vorbehalten.
Ablauf der Bestattung:
Artikel 12. Die Bestattung findet in der Regel werktags, um 13.30 Uhr, statt. Die Beerdigung ist von der Aufbahrungshalle aus durchzuführen. Ein Leichenzug (öffentliches Geleit) findet nicht statt.
Totgeborene:
Artikel 13. ¹ Die Bestattung Totgeborener erfolgt zu einer je nach den Umständen zu bestimmenden Zeit.
Urnenbeisetzungen:
² Das gleiche gilt für Urnenbeisetzungen.
Aufbahrungshalle:
Artikel 14. ¹ Die Aufbahrungshalle der Gemeinde Kerzers wird auf Gesuch hin für Todesfälle aus Nachbargemeinden zur Verfügung gestellt, wenn eine Aufbahrung ausserhalb des Sterbehauses angezeigt erscheint.
² Die Gemeindebehörde von Fräschels reicht das diesbezügliche Gesuch bei der Gemeindeverwaltung Kerzers ein.
3 Die Benützung der Aufbahrungshalle ist gemäss dem Friedhofreglement der Gemeinde Kerzers gebührenpflichtig.
Einzelgrab:
Artikel 15. Die Gemeinde stellt ein Grab in der laufenden Reihe zur Verfügung, ohne Beachtung der Herkunft, der Konfession, der Familien- und persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen oder der Zurückgebliebenen.
Kindergrab und Urnengrab:
Artikel 16. Kindergräber und Urnengräber werden gemäss Einteilung des Friedhofplanes angelegt.
Urnengrab auf Einzelgrab:
Artikel 17. Der Gemeinderat kann die Beisetzung einer Urne auf ein bestehendes Grab gestatten.
Gemeinschaftsgrab:
Artikel 18. Das Gemeinschaftsgrab ist ausnahmslos für Verstorbene, die kremiert wurden, vorgesehen.
V. Grabmal, Grabunterhalt
Masse des Grabmals:
Artikel 19. Das Grabmal darf nicht höher als 110 cm sein. Seine Sockelbreite darf 60 cm nicht übersteigen. Es muss wenigstens 13 cm dick sein.
Frist zum Setzen des Grabmals:
Artikel 20. ¹ Das Setzen des Grabmals im Falle der Erdbestattung ist frühestens 9 Monate nach der Beisetzung gestattet.
² Die Frist gilt nicht für Urnenbestattungen.
3 Der Friedhofgärtner ist für das Setzen des Grabmals vorgängig beizuziehen.
Unterhalt des Grabmals:
Artikel 21. ¹ Der Unterhalt des Grabmals ist Sache der Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Schiefstehende Grabmäler sind gerade zu stellen, beschädigte zu reparieren.
² Der Unterhalt des Grabmals ist ohne Aufforderung jederzeit zu gewährleisten, spätestens aber 30 Tage nach einer Aufforderung, die vom Gemeinderat erlassen wurde.
Ersatzvornahme Unterhalt Grabmal:
Artikel 22. Die Ersatzvornahme durch die Gemeinde auf Kosten der Rechtsnachfolger, bzw. das allfällige Entfernen des Grabmals sind ausdrücklich vorbehalten.
Grabschmuck:
Artikel 23. ¹ Zum Schmücken der Gräber mit Blumen und Pflanzen steht den Angehörigen eine Fläche von höchstens 50 mal 80 cm vor dem Grabdenkmal zur Verfügung. Diese Felder dürfen nur mit niedrig wachsenden Gewächsen bepflanzt werden.
² Hoch wachsende Sträucher, Bäume und Zwergnadelhölzer sind nicht gestattet.
Unterhalt des Grabes:
Artikel 24. ¹ Der Unterhalt und das Schmücken des Grabes sind Sache der Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Der Unterhalt ist ohne Aufforderung jederzeit zu gewährleisten.
² Die Rechtsnachfolger sind insbesondere verpflichtet, abgestorbene Sträucher, verwelkte Blumen und Kränze, unpassende oder defekte Gefässe sowie jeglichen Abfall vom Grab zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu deponieren.
Grab ohne Unterhalt:
Artikel 25. Der Gemeinderat ordnet den Unterhalt von verwahrlosten Grabstätten an. Die Kosten dafür werden den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen überbunden.
Fehlende Rechtsnachfolger:
Artikel 26. Fehlen Rechtsnachfolger, wird durch die Gemeinde ein schlichtes Grabmal gesetzt.
VI. Grabaufhebung
Grabdauer:
Artikel 27. ¹ Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren geöffnet oder aufgehoben werden.
² Die Beisetzung einer Urne auf ein bestehendes Grab verlängert dessen Grabdauer (Abs. 1, dieses Artikels) von 20 Jahren grundsätzlich nicht.
Verlängerung Grabdauer:
3 Der Gemeinderat kann die Aufrechterhaltung von Gräbern über die vorgesehene Mindestdauer (Abs. 1, dieses Artikels) gestatten. Solange die Gräber aufrechterhalten werden, bleiben für die Rechtsnachfolger des Verstorbenen sämtliche Rechte und Pflichten aufgrund dieses Reglements bestehen.
Bekanntmachung Aufhebung:
Artikel 28. ¹ Die Aufhebung des Grabes, bzw. der betroffenen Gräber, ist 6 Monate im voraus und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
² Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen werden, soweit deren Adressen bekannt sind, schriftlich betreffend der Grabaufhebung informiert.
Frist Grabräumung:
Artikel 29. Die Rechtsnachfolger erhalten eine Frist von 30 Tagen, das Grab von allen Beigaben und Einrichtungen zu räumen. Nach dieser Frist wird das Grab durch die Gemeinde zu Lasten der Rechtsnachfolger geräumt.
Blossgelegte sterbliche Überreste:
Artikel 30. Werden sterbliche Überreste infolge von Grabaufhebungen blossgelegt, so werden sie gesammelt und in die, im Friedhof eigens für diesen Zweck vorgesehene Stelle, beigesetzt.
VII. Gebührenordnung
Grundsatz:
Artikel 31. Das Ausheben des Grabes ist in den nachfolgenden Bestattungsgebühren eingeschlossen.
Bestattungsgebühren:
Artikel 32. ¹ Für die Bestattung oder Beisetzung von Personen, mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in Fräschels, werden folgende Gebühren einmalig erhoben:·
- Erdbestattung in Einzelgrab Fr. 720.-·
- Urnenbestattung Fr. 240.-·
- Urnenbestattung in bestehendes Einzelgrab Fr. 200.-·
- Bestattung in Gemeinschaftsgrab Fr. 600.-
² Für die Bestattung oder Beisetzung von Kindern (Personen unter 8 Jahren) werden die halben Gebühren gemäss Art. 32, Abs. 1, erhoben.
Bestattungsgebühren Auswärtige:
Artikel 33. Für die Bestattung oder Beisetzung einer Person, unabhängig ihres Alters, welche ihren letzten zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in Fräschels hatte, werden die doppelten Gebühren gemäss Art. 32, Abs. 1, vorliegenden Reglements, erhoben.
Gebührenschuldner:
Artikel 34. Schuldner der Gebühren aufgrund vorliegenden Reglements sind die Rechtsnachfolger des Bestatteten.
VIII. Bussen und Rechtsmittel
Strafen:
Artikel 35. ¹ Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements wird mit einer Busse von Fr. 20.- bis Fr. 1’000.- geahndet.
² Der Gemeinderat spricht die Busse gemäss dem in Art. 86 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Verfahrens aus.
Rechtsmittel Einsprache:
Artikel 36. ¹ Gegen Entscheide, die vom Gemeinderat oder einem ihm unterstellten Organ in Anwendung des vorliegenden Reglements gefasst werden, kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
² Die Einsprache ist schriftlich abzufassen und mit einem Antrag und einer schriftlichen Begründung zu versehen.
Rechtsmittel Beschwerde:
Artikel 37. ¹ Der Einspracheentscheid des Gemeinderates kann, mittels Beschwerde, innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung, an den Oberamtmann weiter gezogen werden.
² Die Beschwerde ist schriftlich abzufassen und mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Sie ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen.
IX. Schlussbestimmungen
Aufhebung früherer Bestimmungen:
Artikel 38. Frühere Bestimmungen, insbesondere das Friedhofreglement der Gemeinde Fräschels, vom 14. Dezember 1990, sind mit der Inkraftsetzung vorliegenden Reglements aufgehoben.
Inkrafttreten:
Artikel 39. Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Direktion für Gesundheit und Soziales in Kraft.
X. Beschluss- und Genehmigungsvermerke
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 27. April 2006
Genehmigt von der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg, am 26. Juni 2006
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