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GEMEINDE FRASCHELS

REGLEMENT BETREFFEND DIE ABLEITUNG UND REINIGUNG VON ABWÄSSERN


Die Gemeindeversammlung

gestützt:
  • auf das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (AGIGschG);
  • auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden, und dessen Revision vom 28. September 1984 (GG);
  • auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG),


beschliesst:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zweck

Geltungsbereich


Art. 1
Dieses Reglement bezweckt, innerhalb des Kanalisationsbereichs der Gemeinde, die Ableitung und die Reinigung der Abwässer sowie die Ableitung des Oberflächenwassers und des Regenwassers in überbauten oder nicht überbauten Grundstücken sicherzustellen (nachstehend die Abwässer).

Art. 2

Dieses Reglement gilt für alle an öffentliche Abwasserreinigungs- und Abwasserableitungsanlagen angeschlossenen Gebäude sowie für alle angeschlossenen oder anschliessbaren Grundstücke.



Bau und Unterhalt öffentlicher Anlagen

Vorfinanzierung

Ueberwachung der Anlagen

Art. 3
1
die Gemeinde baut und unterhält die zur Ableitung und Reinigung der Abwässer notwendigen öffentlichen Anlagen.

2
Diese Anlagen werden auf der Grundlage des Erschliessungsplanes der Gemeinde erstellt (Art. 87 + 90 RPBG).

3
Die Gemeinde ist Mitglied des AbwaSserverbandes der Region Kerzers (ARA).


Art. 4
1
Reicht ein Eigentümer oder Nutzniesser ein Baugesuch für einen Sektor ein, dessen Auslastung den Bau eines Sammelkanals nicht unmittelbar rechtfertigt, so kann ihn der Gemeinderat verpflichten, die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Ableitungs- und Reinigungsanlagen vollumfänglich oder teilweise zu übernehmen.

2
Die Rückerstattung der Baukosten wird vertraglich geregelt (Art. 98 Abs. 2 RPBG).


Art. 5
1
Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen oder privaten Anlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.

2
Die Zuständigkeiten des kantonalen Amtes für Umweltschutz (nachstehend: das Amt), welche von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Gevässerschutz vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.



II. ANSCHLUESSE

Rechtliche Anschlussbedingungen

Technische Anschlussvorschriften

Trennsystem

Nicht verunreinigtes Wasser


Art. 6
Die rechtlichen Anschlussbedingungen sind im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie in der entsprechenden allgemeinen Verordnung festgelegt.

Art. 7
Die Anschlüsse werden gemäss den Normen und Richtlinien der Berufsverbände und des Amtes ausgeführt,

Art. 8
Beim Trennsystem werden die nicht verunreinigten Ahwässer (Regen-, Kühl-, Sickerwasser, usw.) der Sauberwasserkanalisation zugeleitet.

Art. 9
Drainagewasser, Wasser aus Reservoirüberläufen, sowie Quellen- und Brunnenfassungen dürfen nicht der Schmutzwasserkanalisation zugeleitet werden. Sie werden über einen natürlichen Abfluss abgeleitet.



Anschlussfristen

Baubewilligungen

Befreiung von Klärgruben

Kosten zu Lasten des Eigentümers oder des

Art. 10

Der Gemeinderat setzt auf Verlangen des Amtes die dem kantonalen Sanierungsplan entsprechenden Fristen für den Anschluss von überbauten oder erschlo.ssenen Grundstücken fest.

Art. 11
für die Erstellung oder Abänderung einer privaten Anlage bedarf es einer Baubewilligung.

Art. 12
Der Gemeinderat kann mit der Zustimmung des Amtes den Eigentümer oder Nutzniesser von der Pflicht, eine Klärgrube zu bauen, entbinden. Der Eigentümer oder Nutzniesser hat hiefür keine spezielle Gebühr zu entrichten.

Art. 13
1
Die durch den Bau und den Unterhalt von privaten Anschlüssen Nutzniessers verursachten Kosten und die Kosten der Feinerschliessung gehen zu Lasten des Eigentümers oder des Nutzniessers (Art. 87, Abs. 2, 95 und 96 RPBG).

2
Die Bau- und Unterhaltskosten der auf öffentlichem Grund erstellten privaten Anschlüsse gehen ebenfalls zu Lasten des Eigentümers oder Nutzniessers. In diesem Fall kann die Gemeinde den Bau der Anschlüsse selbst übernehmen, an Dritte übertragen oder dem Eigentümer oder Nutzniesser zur Ausführung durch ein Unternehmen überlassen.



KONTROLLE DER ANLAGEN beim Bau

Art. 14
1
Der Gemeinderat ordnet die Kontrolle der Anlagen beim Abschluss der Arbeiten an.

2
Sind die Arbeiten abgeschlossen, so hat der Eigentümer oder Nutzniesser den Gemeinderat zu informieren, bevor die Gräben zugeschüttet werden.

3
Der Gemeinderat kann zu Lasten des Eigentümers oder des Nutzniessers Dichtigkeitsprüfungen verlangen.


nach dem Bau

Art. 15
1
Der Gemeinderat kann die privaten Ableitungs- und Reinigungsanlagen jederzeit kontrollieren. Bei Vorliegen von Mängeln kann er deren Behebung oder Beseitigung anordnen.

2
Dem Gemeinderat ist der Zutritt zu den Anlagen jederzeit gestattet.



III. PHYSIKALISCHE, CHEMISCHE UND BIOLOGISCHE BESCHAFFENHEIT DER ABWASSER

Beschaffenheit

Art. 16
Die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Abwässer muss der in der einschlägigen Bundesverordnung über Abwassereinleitungen geforderten Beschaffenheit entsprechen.


VORBEHANDLUNG
Anforderungen




IV. FINANZIERUNG UND GEBUEHREN

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsatz

Art. 17

1
Für Abwässer, die den Anforderungen der Bundesverordnung nicht genügen, kann jederzeit eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die Kanalisation verlangt werden.

2
Die Kosten für die Vorbehandlung gehen zu Lasten des Verursachers.



Befreiung
Art. 18

Der Gemeinderat kann mit der Zustimmung des Amtes auf die Forderung nach einer Vorbehandlung verzichten, wenn die Reinigung der Abwässer kein bedeutendes Problem für die Reinigungsanlage des Verbandes darstellt.

Art. 19
1
Die Eigentümer oder Nutzniesser von überbauten oder nicht überbauten Grundstücken, sowie von Gebäuden im Baurecht innerhalb des Kanalisationsbereichs sind verpflichtet, sich an der Finanzierung des Baus oder Unterhalts der öffentlichen Ableitungs- oder Reinigungsanlagen wie folgt zu beteiligen:

a) Verwaltungsgebühren
b) Anschlussgebühren
c) Erschliessungsbeitrag
d) jährliche Benützungsgebühren
e) Sondergebühren

2
Die Beteiligungen der Eigentümer oder Nutzniesser an den Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Ableitungs- und Reinigungsanlagen im Rahmen eines Quartierplanes oder einer Erschliessung bleiben vorbehalten (Art. 101 - 104 RPBG).

Zweckgebundenheit der Einnahmen
Art. 20
Der Ertrag der Gebühren, welche auf Grund dieses Reglementes eingefordert werden, ist ausschliesslich zur Deckung der Bau- und Unterhaltskosten der öffentlichen Abwasserableitungs-und Abwasserreinigungsanlagen, wie auch zur Tilgung der Investitionskosten zu verwenden.

Gebührenbefreiung
Art. 21

Die öffentlichen Sachen, mit Ausnahme der Verwaltungsgebäude, sind den in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren nicht unterstellt,

VERWALTUNGSGEBÜHREN
Im allgemeinen


Art. 22
Die Gemeinde erhebt für Ihre Dienste, die eine Prüfung der Pläne sowie ein oder zwei Kontrollen an Ort und Stelle umfassen, eine Gebühr nach Aufwand bis maximal Fr. 800.-


Zusatzkantrollen
Art. 23

1
Sind wegen besonderer Umstände oder unvollständiger Pläne mehrere Kontrollen an Ort und Stelle oder Expertisen erforderlich, kann die Gemeinde für die daraus entstehenden Kosten eine zusätzliche Gebühr von höchstens Fr. l'000.- verlangen.

2
Gleich verhält es sich für nachträgliche Kontrollen privater Anlagen.


ANSCHLUSSGEBÜHREN
Überbaute Grundstücke


Art. 24
Die Gebühr für den Anschluss eines überbauten Grundstückes (Gebäude) an die öffentliche Kanalisation wird wie folgt festgesetzt:

a) Grundgebühr pro Anschluss, inkl. eine Wohnung Fr. 6'000.-
b) Gebühr pro zusätzliche Wohnung Fr. 3'000.-
c) Gebühr pro Studio Fr. 2'000.-
d) Gebühr pro m2 Hausparzelle Fr. 2.-
e) Gebühr pro Gewerbe- oder Industriebetrieb min. Fr. 50.- bis max. Fr. 5'000.- abhängig vom Wasserverbrauch

Die fünf Kriterien sind kumulativ anwendbar


Vergrösserungen oder Umbau

Art. 25
Beim Vergrössern oder Umbau eines Gebäudes werden die in Artikel 24 vorgesehenen Gebühren erhoben. Dies sofern sich unter dem Gesichtspunkt der Abwasserableitung und -reinigung zusätzliche Vorteile ergeben.Spezialfälle

Art. 26
1
Für die Grundstücke die ausserhalb des GKP gelegen sind, die aber dennoch an die Kanalisation angeschlossen werden können, gelten hinsicbtlich der Festsetzung der Anschlussgebühren (Art. 24) und der Benützungsgebühr (Art. 31 und 32), die gleichen Berechnungsgrundlagen wie für die im GKP gelegenen Grundstücke.

2
Ökonomieteile, welche landwirtschaftlich genutzt werden, sind ausgeschlossen.


ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
Nicht angeschlossene, aber anschliessbare Grundstücke


Art. 27
1
Die Gemeinde erhebt ebenfalls eine Gebühr für nicht angeschlossene, aber anschliessbare Grundstücke, die im Perimeter des generellen Kanalisationsprojektes (GKP) liegen.

2
Sie legt diese wie folgt fest: Fr. 0.50 pro m2


BEZUGSBEDINGUNGEN

Art. 28

1
Die in den Artikeln 24 und 26 vorgesehenen Gebühren werden erhoben:

  • für die angeschlossenen Grundstücke: bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes;
  • für die übrigen Grundstücke: nach dem der Anschluss an die Kanalisation erfolgte und davon Gebrauch gemacht werden kann.

2
Die in Artikel 25 vorgesehene Gebühr, wird bei Erteilung der Baubewilligung erhoben.

3
Die in Artikel 27 vorgesehene Gebühr, wird 30 Tage nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation erhoben.


Art. 29
Von den in Artikel 24 vorgesehenen Anschlussgebühren wird die in Artikel 27 vorgesehene Gebühr abgezogen, ausser sie wäre nicht erhoben worden.

Art. 30
Der Gemeinderat kann dem Pflichtigen Zahlungserleichterung gewähren, wenn die Gebühr für diesen eine zu grosse Last darstellt. Er kann ausserdem eine Zahlung in Raten bewilligen.


JÄHRLICHE BENÜTZUNGSBEGÜHR
Art. 31
1
Die jährliche Benützungsgebühr für die öffentlichen Abwasserleitungs- und Abwasserreinigungsanlagen wird wie folgt festgesetzt:
a) Der Abwasserpreis beträgt Fr. 1.- bis Fr. 3.- pro m3 Frischwasserverbrauch.
b) Der Gemeinderat ist zuständig, den Preis innerhalb dieses Rahmens, aufgrund der laufenden Kosten, anzugleichen
c) Für landwirtschaftliche Betriebe werden folgende Abzüge gewährt:
20 m3 pro GVE, pro Jahr
3 m3 pro belegten Schweineplatz, pro Jahr
d) Gemüsebaubetriebe ohne Viehbestand , welche des Verbrauchswasser nicht in die ARA leiten, kann eine Reduktion von 20 bis 40% gewährt werden. (Aufgrund des Frischwasserverbrauchs)


2
Vorliegende Reglementsänderung tritt mit der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.



SONDERGEBÜHR
Art. 32

1
Anstelle der in Artikel 31 vorgesehenen Gebühr kann für die Abgabe industriell oder gewerblich verschmutzten Abwassers eine Sondergebühr erhoben werden.

2
Der Gemeinderat bestimmt die Gebühr. Er berücksichtigt dabei den Verschmutzungsgrad des Abwassers und das abgegebene Volumen. Der Verschmutzungsgrad bestimmt sich nach dem für die Haushalte zulässigen Mittel. Der Verschmutzungsgrad wird da- bei zu 2/3 gezählt, das Volumen zu 1/3. Der Gemeinderat kann im Bestreitungsfalle, beim Amt eine Untersuchung zur Feststellung des Verschmutzungsgrades verlangen.



V. STRAFEN UND RECHTSMITTEL

Strafen
Art. 33
1
Jede Zuwiderhandlung gegen das vorliegende Reglement wird durch eine Busse von 20.-bis l'000.- Franken, je nach Schwere des Falles, geahndet.

2
Die einschlägigen Strafbestimmungen des Bundesrechts- und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.


Rechtsmittel

a) gegen die Anwendung des Reglementes

Art. 34
1
Beschwerden bezüglich der Anwendung des vorliegenden Reglementes sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten.

2
Jeder Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden.

3
Artikel 35 ist vorbehalten.

b) gegen die GebührenPflicht und den Gebührenbetrag

Art. 35
1
Einsprachen, welche die GebührenPflicht oder den Gebührenbetrag betreffen, sind dem Gemeinderat innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und begründet einzureichen.

2
Gegen den Entscheid des Gemeinderates über eine Einsprache kann innert 30 Tagen nach Mitteilung dieses Entscheides bei der Steuerrekurskommission Beschwerde eingereicht werden.



VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Aufhebung
Art. 36
Bestimmungen, die diesem Reglement vorausgegangen sind und ihm zuwiderlaufen, sind aufgehoben.

Inkrafttreten
Art. 37
Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.

Ergänzung:


Die Gemeindeversammlung von Fräschels


Gestützt auf:

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden; das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung

Erlässt:

Das Reglement vom 12. März 1990 über die Ableitung und Reinigung der Abwässer mit Art. „31 bis“ zu ergänzen:

Art. 31 bis: Die jährliche Grundgebühr beträgt Fr. 150.-- pro Liegenschaft.

Vorliegende Reglementsergänzung tritt mit der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.

Genehmigt von der Gemeindeversammlung Fräschels vom 22. November 2001

Genehmigt von der Baudirektion am 11. März 2002


© Gemeinde Fräschels 2001, letzte Aktualisierung 19.09.05