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Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Fräschels
Gestützt auf das kantonale Abfallbewirtschaftungsgesetz (ABG) vom 13. November 1996;
Gestützt auf das kantonale Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);
Gestützt auf das Abfallbewirtschaftungsreglement (ABR) vom 20. Januar 1998;
erlässt
folgendes Reglement zur Abfallbewirtschaftung
ERSTES KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand Erster Artikel. Das vorliegende Reglement soll die Bewirtschaftung der jenigen Abfälle auf dem Gemeindegebiet sicherstellen, für deren Entsorgung die Gemeinde zuständig ist.
Aufgaben der Gemeinde
Artikel 2.
Die Gemeinde entsorgt die Siedlungsabfälle, die Abfälle aus der Strassenreinigung, die Abfälle aus den öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen und diejenigen Abfälle, deren Verursacher unbekannt oder zahlungsunfähig ist.
2
Sie fördert jede Massnahme zur Abfallverminderung und informiert die Bevölkerung über die Abfallbewirtschaftung.
3
Sie nimmt gemäss dem gesetzlichen Auftrag andere Aufgaben der Abfallentsorgung wahr.
Aufsicht
Artikel 3.
Die Abfallbewirtschaftung auf dem Gemeindegebiet untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.
Information/Benützungspflicht Artikel 4. Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, insbesondere über Möglichkeiten zur Abfallverminderung und -verwertung, die Abfallabfuhr, die Separatsammlungen, die verschiedenen Abfallkategorien und deren Eigenschaften.
Im Rahmen dieses Reglements sind die Einwohner verpflichtet, sämtliche Abfälle gemäss gültigem Entsorgungsbehelf der Einwohnergemeinde Fräschels zu entsorgen.
Ablagerungsverbot
Artikel 5.
1
Unter Vorbehalt interkommunaler Gemeindeübereinkünfte (Art. 107ff GG) dürfen nur Abfälle in den durch den Gemeinderat ent-sprechend bezeichneten Anlagen abgegeben werden, welche auf dem Gemeindegebiet anfallen.
2
Es ist verboten, Abfälle ausserhalb der bewilligten Entsorgungsanla-gen abzulagern oder wegzuwerfen. Die Kompostierung entsprechender Abfälle in Einzelanlagen ist von diesem Verbot ausgenommen.
KAPITEL II
Abfallentsorgung
A) Siedlungsabfälle
Definitionen
Artikel 6.
1
Siedlungsabfälle sind Haushaltabfälle sowie Abfälle ana-loger Zusammensetzung aus den Unternehmen. Aus Sauberkeits- und Hygienegründen sind diese regelmässig abzuführen.
2
Aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder ihres Volumens können Siedlungsabfälle Sperrgut darstellen, welches separat entsorgt wird.
Verwertung
Artikel 7.
Verwertbare Siedlungsabfälle wie Altpapier, Altglas, Metalle, Textilien sowie allfällige andere Abfälle werden gemäss den Vorschriften des Gemeinderates (Entsorgungsbehelf) gesammelt oder zu den Sammelstellen gebracht.
Abfallsammelstellen
Artikel 8.
1
Der Gemeinderat sorgt für den Betrieb der Abfallsammelstelle.
2
Er regelt den Zugang zur Abfallsammelstelle und organisiert die Auf-sicht.
Kompostierung
Artikel 9.
1
Kompostierbare Abfälle sind, soweit möglich, durch den Verursacher in Einzel- oder Quartierkompostieranlagen zu kompostie-ren.
2
Die Gemeinde fördert und unterstützt durch Begleitmassnahmen die Einzel- oder Quartierkompostierung.
3
Sie sorgt dafür, dass nicht verwertete, kompostierbare Abfälle in eine bewilligte Anlage geführt werden.
Organisation der Abfallabfuhr
Artikel 10.
1
Der Gemeinderat organisiert die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle und legt die diesbezüglichen Modalitäten fest; er kann gewisse Objekte von der Abfuhr ausschliessen.
2
Die nicht verwerteten Haushaltabfälle werden gemäss den Vorschrif-ten des Gemeinderates (Entsorgungsbehelf) entsorgt.
3
Die Sammlung und Abfuhr von Grosssperrgut erfolgt bei Bedarf separat; die entsprechenden Modalitäten werden durch den Gemeinderat festgelegt.
Verbrennen natürlicher Abfälle
Artikel 11.
Das Verbrennen von Abfällen ist nur in Anlagen erlaubt, welche der LRV (Art. 26a) entsprechen. Folglich ist es verboten, Abfälle im Freien zu verbrennen. Natürliche, trockene Abfälle aus Wald-, Feld- und Garten stellen eine Ausnahme dar. Diese dürfen im Freien, in kleinen Mengen, verbrannt werden, wenn dabei nur wenig Rauch entsteht. Die Gemeinde kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
2
Weitergehende Vorschriften der Gesetzgebung über die Feuerpolizei und über den Schutz gegen Naturgefahren bleiben vorbehalten.
B) Besondere Abfälle
Allgemeines
Artikel 12.
Der Gemeinderat kann die Abfuhr bestimmter besonderer Abfälle vorschlagen und die entsprechenden Bestimmungen erlassen.
KAPITEL III
Finanzierung
A) Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze
Artikel 13.
1
Die Gemeinde sorgt für die Finanzierung der öffentlichen Entsorgung derjenigen Abfälle, für deren Entsorgung sie zuständig ist. Dazu stehen ihr folgende Instrumente zur Verfügung:
- Entsorgungsgebühren (Grundgebühren und proportionale Gebühren)
- die aus dem Verkauf rezyklierter verwertbarer Materialien resultierenden Einnahmen
- Steuereinnahmen
- Bearbeitungsgebühren
2
Die Anschaffungskosten von Containern sowie andere Kosten, welche im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr ent-stehen, gehen zu Lasten der Benutzer.
Bearbeitungsgebühren
Artikel 14.
Für Kontrollen, welche infolge einer Beanstandung durch-geführt werden, sowie für besondere Leistungen, welche die Gemein-deverwaltung nicht aufgrund des vorliegenden Reglements auszuführen hat, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Der entsprechende Stundenansatz beträgt Fr. 60.00.
Grundsätze zur Berechnung der Gebühren
Artikel 15.
1
Die Gebühren sind so festzulegen, dass damit 100 % der Informationskosten und der Betriebs- sowie Finanzierungskosten des Abfuhrwesens und der Abfallentsorgungsanlagen gedeckt werden können.
2
Mindestens 50 % der Gebühreneinnahmen müssen aus proportiona-len Gebühren (Gewichtsgebühr) stammen.
3
Der Betrag der Gebühren berücksichtigt die Kosten, welche aus der Abfallbewirtschaftung entstehen; er muss zur Verminderung der insgesamt anfallenden Abfallmenge beitragen, die Wiederverwertung fördern und die umweltfreundliche Behandlung sichern.
4
Um gewissen sozialen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann die Gemeinde besondere Bestimmungen erlassen.
Ausführungsreglement
Artikel 16. Der Gemeinderat legt innerhalb der durch die Gemeinde-versammlung vorgegebenen Grenzen im Ausführungsreglement folgende Gebühren fest:
- Grundgebühr
- Gewichtsgebühr
- Andockgebühr
- die (allfälligen) Gebühren zur Entsorgung besonderer Abfälle
- die mit Sonderleistungen verbundenen Gebühren
Erhebung der Gebühren
Artikel 17.
Die Gebühren werden 1/2 jährlich dem Verursacher oder Eigentümer der Liegenschaft in Rechnung gestellt.
Abfälle, welche keiner proportionalen Gebühr unterliegen
Artikel 18.
Verwertbare Abfälle, welche zu den Abfallsammelstellen der Gemeinde gebracht oder durch separate Abfuhren eingesammelt wer-den (Abfälle wie Altglas, Altpapier, Karton oder Grüngut) unterliegen keiner proportionalen Gebühr.
Von der Abfuhr nicht betroffene Abfälle
Artikel 19.
Es dürfen nur die vorgesehenen Behälter zur Kehrichtabfuhr bereitgestellt werden, welche mit einem Zahlungsnachweis (Chips) versehen sind.
Direkte Abfuhr
Artikel 20.
Im Falle einer direkten Abfuhr grosser Mengen von Siedlungsabfällen durch die Industrie und das Gewerbe zu den Abfallentsorgungsanlagen werden die anfallenden Transport- und Entsorgungskosten direkt durch den Zusteller getragen. Die Bedingungen (Modalitäten, Finanzierung, Statistik) sind durch schriftliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und Abgeber zu regeln.
B) Arten von Gebühren
a) Siedlungsabfälle
Entsorgungsgebühr
Artikel 21.
Die Abfallentsorgungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer proportionalen Gebühr (Gewichtsgebühr) zusammen.
Grundgebühr
Artikel 22.
1
Die Grundgebühr deckt die Sammel-, und Transportkosten sowie die durch die Separatsammlungen entstehenden Kosten.
2
Die maximalen Grundgebühren werden wie folgt festgesetzt:
- Grosse Industrie / Gewerbe: Fr. 1200.00
- Landwirtschaftliche Betriebe/Gewerbe: Fr. 200.00
- Kleinstgewerbe (1 Person) Fr. 100.00
- Mehrpersonenhaushalt: Fr. 125.00
- Einzelpersonenhaushalt: Fr. 75.00
Gewichtsgebühr/Andockgebühr
Artikel 23.
Die Gebühr beträgt maximal Fr. 0.60 pro kg Kehricht. Die Andockgebühr beträgt pro Leerung maximal Fr. 1.00 für Container bis und mit 240 Liter Inhalt. Für Container ab 241 Liter Inhalt beträgt die Andockgebühr maximal Fr. 2.00 pro Leerung.
b) Besondere Abfälle
Gebühren auf besonderen Abfällen
Artikel 24.
1
Die durch die Sammlung besonderer Abfälle entstehenden Kosten werden über eine Gebühr finanziert, deren Betrag vom Abfalltyp abhängt.
2
Der Gemeinderat legt den Tarif für die Gebühren bezüglich der Ent-sorgung besonderer Abfälle fest. Die maximalen Gebühren betragen:
- Elektrische Haushaltgeräte/Elektronik Stk Fr. 80.00
- Autobatterien Stk Fr. 20.00
- Oelfässer Stk Fr. 10.00
- Pneus je nach Grösse Stk Fr. 120.00
- Velo Stk Fr. 10.00
- Mofa Stk Fr. 20.00
KAPITEL IV
Verzugszinsen, Strafen und Rechtsmittel
Verzugszinsen
Artikel 25.
Auf jede Gebühr und jeden Zahlungsbetrag (oder jede Bearbeitungsgebühr), welche nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt worden ist, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Zinssatz dem durch die Freiburger Kantonalbank praktizierten Zinssatz für Hypotheken Ersten Ranges entspricht.
Strafen
Artikel 26.
1
Jede Zuwiderhandlung gegen die Artikel 5 bis 12 und gegen Artikel 19 des vorliegenden Reglementes wird je nach Schwere des Falls mit einer Busse in der Höhe von Fr. 50.- bis Fr. 1000.- bestraft.
2
Die in dieser Hinsicht anwendbaren Strafbestimmungen des Bundes- und des Kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Rechtsmittel
Artikel 27.
1
Die Entscheide, welche in Anwendung des vorliegenden Reglements durch den Gemeinderat, eine kommunale Dienststelle oder einen durch den Gemeinderat für gewisse Gemeindeaufgaben Delegierten in Anwendung des vorliegenden Reglements getroffen wer-den, können unter Respektierung einer 30tägigen Frist beim Gemeinderat angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und muss die Begründung sowie die entsprechenden Rechtsbegehren enthalten.
2
Wird die Einsprache durch den Gemeinderat teilweise oder ganz abgewiesen, kann gegen diesen Entscheid beim Oberamtmann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingereicht werden.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
Aufhebung
Artikel 28.
Das Reglement vom 6. Mai 1997 über die Abfallentsorgung wird aufgehoben.
Vollzug
Artikel 29.
Der Gemeinderat vollzieht das vorliegende Reglement.
Inkrafttreten
Artikel 30.
Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.
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