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Die Reglemente

Entwurf

Reglement über die Hundehaltung und die Hundesteuer der Gemeinde Fräschels

Autor: Strassen und Landwirtschaftskommission: 25.06.2009

Genehmigt durch:

Gemeinderat: 00.00.2009

Gemeindeversammlung: 00.00.2009

Staatsrat: 00.00.2009

Grundlagen

• Kantonales Gesetz vom 25.09.1980 über die Gemeinden (GG)

• Kantonales Gesetz vom 10.05.1963 über die Gemeindesteuern (GStG)

• Kantonales Gesetz vom 02.11.2006 über die Hundehaltung (HHG)

• Kantonales Reglement vom 11.03.2008 über die Hundehaltung (HHR)

Dieses Reglement ist in der männlichen Form abgefasst.

1. Kapitel: Gegenstand

Zweck

Artikel 1

Zweck dieses Reglements ist, auf dem Gemeindegebiet die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe sowie die Sauberkeit im öffentlichen Raum im Bereich der Hundehaltung zu gewährleisten und die Besteuerung der Hunde festzulegen.

2. Kapitel: Pflichten von Haltern

Pflichten

Artikel 2

1 Hundehalter ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um zu verhindern, dass ihr Hund die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe stört oder den öffentlichen Raum verschmutzt.

2 Sie teilen der Einwohnerkontrolle der Gemeinde alle Änderungen mit, welche die Registrierung ihres Hundes in der Datenbank ANIS betreffen.

3. Kapitel: Hundekontrolle

Allgemeines

Artikel 3

1 Die Hundehalter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Personen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle halten.

2 Es ist insbesondere verboten, Passanten mit einem Hund zu belästigen.

3 Dies gilt auch für Personen, an welche vom Halter die Aufsichtspflicht zeitweilig delegiert wird.

Entlaufene und zugelaufene Hunde

Artikel 4

Verlorene und gefundene Hunde sind innert 2 Tagen der Gemeindeverwaltung zu melden.

Streunende Hunde

Artikel 5

1 Als streunend gelten Hunde, die sich langfristig der Kontrolle ihres Halters entziehen.

2 Es ist verboten, Hunde streunen zu lassen.

3 Diese Tiere sind der Gemeindeverwaltung zu melden.

4 Die Gemeindeverwaltung versucht den Halter eines streunenden Hundes ausfindig zu machen und ermahnt diesen an seine Aufsichtspflichten. Gelingt dies nicht, dann wird der streunende Hund dem Veterinäramt oder notfalls der Polizei gemeldet.

Gefährliche Hunde

Artikel 6 (http://www.hunde-online.ch/pdf_2006/KT-FR-2.pdf)

1 Erfährt der Gemeinderat von einem Hund mit aggressivem Verhalten, so ergreift er gegen den in ihrer Gemeinde wohnhaften ordentlichen Halter die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen.

Der Gemeinderat kann namentlich:

  • die Person anhören, die Opfer des Verhaltens des Hundes geworden ist.
  • den Halter anhören und mit ihm überprüfen, ob besondere Massnahmen getroffen werden müssen.

2 Der Gemeinderat entscheidet je nach Fall über eine allfällige Meldung an die kantonalen Ämter.

3 Der Gemeinderat meldet dem Amt jeden Hund, der:

  • eine Person verletzt hat
  • ein Tier erheblich verletzt hat
  • Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens zeigt

Auslauf / Hundeverbot / Leinenzwang

Artikel 7

1 Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt frei laufengelassen werden.

2 In folgenden Gebieten / Anlagen sind Hunde untersagt:

  • Friedhof
  • Schulhaus*
  • Kindergarten*
  • Gemeindeverwaltung

*(zu therapeutischen oder schulischen Zwecken sind Ausnahmen möglich)

3 In folgenden Gebieten / Anlagen besteht Leinenzwang:

  • Schulhausareal
  • Sportplatzareal

4 Der Hundeführer muss jederzeit den Hund unter Kontrolle haben. Dies gilt auch, wenn Kinder den Hund spazieren führen.

Wald / Wild

Artikel 8

Um Wildtiere bei der Aufzucht ihrer Jungen zu schonen, ist der Hund während bestimmten Zeiten in den Wäldern und entlang von Hecken an der Leine zu führen. Die genauen Zeiten sind aus dem Gesetz über die Hundehaltung zu entnehmen.

Verunreinigung

Artikel 9

1 Wer seinen Hund auf öffentlichem oder fremdem privaten Areal versäubern lässt, hat den Kot zu beseitigen.

2 Kunststoffsäckchen mit Kot dürfen weder im Bereich der öffentlichen Strassen und Plätzen, noch auf privaten oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder im Wald deponiert werden. Sie müssen ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Abfalleimern (Robidog) oder anderen öffentlichen Abfalleimern entsorgt werden.

Haltung

Artikel 10

Die Haltung von mehr als 2 über ein Jahr alten Hunden, erfordert eine kantonale Bewilligung.

Einwirkungen auf Kulturen, Nutztiere, Haustiere

Artikel 11

Die Halter sorgen dafür, dass ihr Hund landwirtschaftlichen Betrieben, Nutztieren, Haustieren sowie frei lebenden Tieren und Pflanzen keinen Schaden zufügt.

Informationen

Artikel 12

Der Gemeinderat informiert periodisch über aktuelle Neuigkeiten und organisiert Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung.

4. Kapitel: Steuern

Grundsatz

Artikel 13

1 Die Gemeinde erhebt eine Steuer auf den Besitz von Hunden, um damit weitgehend die Kosten, welche der Allgemeinheit durch die Haltung von Hunden entstehen, zu decken.

2 Der Gemeinderat ist befugt, das Inkasso der Steuer dem Oberamt des Seebezirkes zu übertragen.

Steuerpflicht

Artikel 14

1 Diese Steuer wird von allen Hundehaltern (natürlichen und juristischen Personen) erhoben, die in der Gemeinde wohnen.

2 Für die Haltung der Hunde, die im Laufe eines Jahres geboren oder erworben werden, ist die gesamte Jahressteuer geschuldet.

3 Für die Haltung der Hunde, die im Laufe des Jahres eingehen, ist ebenfalls die gesamte Jahressteuer geschuldet.

Steuersatz

Artikel 15

1 Der Steuersatz beträgt pro Hund und Jahr zur Zeit Fr. 75.00.

Steuerbefreiung

Artikel 16

1 Hilfs-, Armee-, Polizei- und Lawinenhunde sowie die Hunde der Wildhüter-Fischereiaufseher und die Hunde für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren sind von der Steuer befreit.

2 Als Hilfshunde gelten Blindenhunde und Behindertenhunde, die in einem als gemeinnützig anerkannten Zentrum ausgebildet wurden und die zum Ziel die soziale und professionelle Integration des Hundehalters haben.

3. Ebenfalls von der Steuer befreit sind die Hunde, die zur aktiven Rettung eingesetzt werden, wie Trümmersuchhunde und Flächensuchhunde, sowie Hunde, die im Rahmen des Projekts zur Vorbeugung von Bissverletzungen eingesetzt werden.

Steuer für Händler

Artikel 17

1 Als Händler gelten Personen, die ein Hundehandelspatent besitzen.

2 Die Steuer ist jährlich zu entrichten und setzt sich wie folgt

zusammen:

a) Grundgebühr von Fr. 150.00

b) Umsatzgebühr von Fr. 10.00 pro umgesetzten Hund

3 Die Höhe der Umsatzgebühr wird aufgrund der Anzahl der Geschäfte, die im Gesuch um Erteilung des Hundehandelspatentes angegeben wurde, provisorisch festgelegt. Die definitive Höhe des Betrages kann auf der Grundlage der in der Datenbank ANIS gespeicherten Daten erfolgen.

Rechtsmittel

Artikel 18

1 Der Hundehalter kann innert 30 Tagen seit Eröffnung der Steuerrechnung beim Gemeinderat Einsprache erheben.

2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Kantonsgericht eine Beschwerde eingereicht werden.

3 Die Einsprache und die Beschwerde müssen schriftlich erhoben und kurz begründet werden. Sie erhalten die Anträge des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige nennt ebenfalls seine Beweismittel und legt die sachdienlichen Beweisurkunden bei.

4 Werden die Hundesteuern der Gemeinde durch den kantonalen Finanzdienst eingezogen, so sind die Rechtsmittel anwendbar, welche für die entsprechende Kantonssteuer gelten.

5. Kapitel: Strafrechtliche Massnahmen

Grundsatz

Artikel 19

1 Bei Verstössen gegen Artikel 5 Absatz 4 bis Artikel 7 und Artikel 9 dieses Reglements spricht der Gemeinderat, je nach Schwere des Falles, eine Busse von 20 bis 1'000 Franken durch Strafbefehl (Art. 86 Gemeindegesetz) aus.

2 Der Verurteilte kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben.Wird Einspruch erhoben, so werden die Akten dem Polizeirichter übergeben.

Hinterziehung

Artikel 20

1 Jede Hinterziehung der in den Artikeln 14 und 16 dieses Reglements zieht, zusätzlich zur Steuer, eine Busse von 20 bis 1'000 Franken durch Strafbefehl (Art. 86 Gemeindegesetz) aus.

2 Der Verurteilte kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben.

Wird Einspruche erhoben, so werden die Akten dem Polizeirichter überweisen.

Verzugszinsen

Artikel 21

Nicht fristgerecht bezahlte Steuern und Bussen werden zum Satz verzinst, der für die Gemeindesteuern auf Einkommen und Vermögen angewendet wird.

Gebühren

Artikel 22

Für die Bearbeitung von Meldungen gemäss Artikel 5, 6 und / oder 10 kann der Gemeinderat eine Kanzleigebühr erheben.
Generell ist der Halter oder die Halterin für alle finanziellen Folgen haftbar, welche aus Massnahmen bezüglich seinem oder ihrem entlaufenen, streunenden und / oder aggressiven Hund entstehen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Vollzug

Artikel 23

Der Gemeinderat vollzieht das vorliegende Reglement. Das Reglement über die Hundesteuer vom 20. Januar 2003 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

Artikel 24

Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft in Kraft.

Durch den Gemeinderat beschlossen am:

Fräschels, 00.00.2009

Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am:

Fräschels, ………

Durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt am:

Freiburg, .........................

Der Staatsrat-Direktor

Pascal Corminboeuf





© Gemeinde Fräschels 2001, letzte Aktualisierung 18.08.09