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Vernehmlassung - Antrag um Genehmigung an der GV vom 06.05.10
FEUERWEHRREGLEMENT DER GEMEINDE FRÄSCHELS
beschliesst: Anmerkung: Alle in diesem Reglement verwendeten Benennungen sind auf beide Geschlechter anwendbar. VERANTWORTLICHKEIT Art. 1 Der Gemeinderat Fräschels ist verantwortlich für die Brandbekämpfung, den Brandschutz und den Schutz gegen Elementarschäden. Art. 2 1 Um diesen Auftrag zu erfüllen, organisieren die Gemeinden von Kerzers und Fräschels eine gemeinsame Interkommunale Feuerwehr (IKFW). Die interkommunale Zusammenarbeit wird durch eine Vereinbarung geregelt. 2 Angelegenheiten der Interkommunalen Feuerwehr werden in der Sicherheitskommission (SiKo) Kerzers geregelt, in die zwei Vertreter aus Fräschels Einsitz haben. 3 Die Aufgaben und Pflichten der lokalen Feuerkommission, wie sie das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden vorsieht, werden der Bau- und Sicherheitskommission Fräschels übertragen. ZWECK DER FEUERWEHR Art. 3 Der Interkommunalen Feuerwehr (IKFW) werden die folgenden Aufgaben übertragen:
AUFGABEN UND KOMPETENZEN DER SICHERHEITSKOMMISSION Art. 4 1 Aufgaben und Kompetenzen der Sicherheitskommission rich-ten sich nach dem Organisationsreglement der Kommissionen der Gemeinde Kerzers sowie nach Art. 2 der Interkommunalen Vereinbarung für den Brand- und Elementarschadenbekämpfungsdienst vom 19.08.2009 bzw. 21.12.2009. 2 Die Kommission wird durch ein Mitglied des Gemeinderates von Kerzers präsidiert. 3 Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter (Vize-Kommandant) sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. DIENSTPFLICHT, REKRUTIERUNG, FEUERWEHRERSATZABGABE Art. 5 1 Jeder in der Gemeinde niedergelassene Einwohner, (auch Ausländer mit Ausweis B oder C), gleich welcher Nationalität, ist vom 1. Januar des Jahres, in welchem er das 21. Altersjahr vollendet hat, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem er das 48. Altersjahr vollendet, zum Feuerwehrdienst oder zur Zahlung der Ersatzabgabe verpflichtet. 2 Von der Dienst- und Feuerwehrersatzpflicht sind befreit:
3 Über ein Gesuch um Befreiung befindet der Gemeinderat. 4 Niemand kann seine Eingliederung in die Feuerwehr fordern. Art. 6 1 Vor der Aufnahme des Dienstes als Angehöriger der Feuer-wehr muss die schriftliche Bestätigung eines Vertrauensarztes, der den Bestimmungen der Kantonalen Gebäudeversicherung Freiburg entspricht, über die Diensttauglichkeit vorliegen. 2 Angehörige des Atemschutz-Dienstes haben die Diensttaug-lichkeit periodisch bestätigen zu lassen. Die Kantonale Gebäudeversicherung Freiburg legt die Bedingungen fest. 3 Die Kosten für die Abklärungen werden durch die Gemeinde Kerzers getragen. Art. 7 1 Personen, die der Dienstpflicht unterstellt und nicht eingeteilt sind, bezahlen eine jähriche Ersatzabgabe von minimal Fr. 300.00 und maximal Fr. 400.00. 2 Sind bei einem rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe-paar sowie bei einer registrierten Partnerschaft beide Partner dienstpflichtig und nicht eingeteilt, so bezahlt jeder Partner eine um die Hälfte reduzierte Abgabe. 3 Ist bei einem rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehepaar sowie bei einer registrierten Partnerschaft einer der Partner eingeteilt, wird beim anderen Partner keine Abgabe erhoben. 4 Ist bei einem rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehepaar sowie bei einer registrierten Partnerschaft einer der Partner nicht dienstpflichtig, so bezahlt der andere Partner, wenn er nicht eingeteilt ist, eine um die Hälfte reduzierte Abgabe. 5 Der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist ausschliesslich für den Feuerwehrdienst bestimmt. KOMPETENZEN DER GEMEINDERÄTE Art. 8 Die Gemeinderäte von Kerzers und Fräschels ernennen, gemäss Gesetz und Verordnung; nach Vorschlag der Sicherheitskommission:
Art. 9 1 Die Gemeinderäte von Kerzers und Fräschels rekrutieren die Feuerwehrleute je nach Bedürfnis, jedoch entsprechend der Bevölkerungszahl der beiden Gemeinden. 2 Der Mindestbestand des Feuerwehrkorps richtet sich nach den Vorgaben des Kantons, wobei die Vorgaben zu den beiden Gemeinden zu berücksichtigen sind. 3 Die Rekrutierung geschieht durch persönliche Anschrift oder öffentlichen Anschlag. Art. 10 Die Gemeinde Kerzers stellt der Feuerwehr das nötige Material zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann. Art. 11 Der Gemeinderat Kerzers erlässt auf Antrag der Sicherheitskommission die Pflichtenhefte des Kommandanten, des stellvertretenden Kommandanten und der übrigen Stabsangehörigen. Art. 12 Der Gemeinderat Kerzers legt auf Antrag der Sicherheitskommission die Soldansätze und anderen Entschädigungen fest. Art. 13 Der Gemeinderat Fräschels legt jährlich die Ersatzabgabe gemäss Art. 7.1 fest. ORGANISATION DES FEUERWEHRKORPS Art. 14 1 Das Feuerwehrkorps ist militärisch organisiert. Es untersteht der Aufsicht des Gemeinderates von Kerzers und dem Befehl des Kommandanten.
3 Der Gemeinderat von Kerzers kann nach Anhörung der Sicherheitskommission neue Abteilungen aufstellen sowie die Zusammenlegung einzelner Dienste vornehmen. Art. 15 Das Korps ist Mitglied des Schweizerischen, des Kantonalen und des Bezirks-Feuerwehrverbandes. Art. 16 Die Führung der Feuerwehr ist dem Stab, bestehend aus dem Kader, anvertraut. Er setzt sich zusammen aus einem Kommandanten, einem Kommandanten-Stellvertreter, Offizieren und einem Fourier. Art. 17 Der Kommandant ist verantwortlich für die Instruktion und die Disziplin im Korps. ÜBUNGEN UND ALARMORGANISATION Art. 18 1 Der Stab bestimmt die obligatorischen Übungsdaten. Sie werden bis Mitte Januar des jeweiligen Jahres den Gemeinderäten von Kerzers und Fräschels, dem Oberamt, der Kantonalen Gebäudeversicherung und dem Präsidenten der Bezirksausbildungskommission gemeldet. 2 Jeder Angehörige der Feuerwehr kann zum Pikettdienst verpflichtet werden. Der Kommandant ist verantwortlich für die Organisation des Alarmsystems und eines Polizeidienstes, gemäss den Weisungen der Kantonalen Gebäudeversicherung. BEFÖRDERUNGEN Art. 20 1 Der Feuerwehrstab schlägt der Sicherheitskommission die Offizierskandidaten vor. 2 Der Stab ernennt die Unteroffiziere und nimmt die Einteilung der Mannschaft im Korps vor. Die Beförderung kann nach dem Besuch der entsprechenden Ausbildung, nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden erfolgen. DIENSTVERSÄUMNISSE UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. 21 1 Der Besuch der Übungen und die Einsätze bei Ernstfällen sind für die aufgebotenen Korpsteile obligatorisch. 2 Fernbleiben gilt als Dienstversäumnis. 3 Als Entschuldigungsgründe gelten nur:
Die Begründung des Fernbleibens muss dem Kommandanten möglichst vorgängig, spätestens 48 Stunden nach dem versäumten Dienst, schriftlich gemeldet werden. Bei verspätetem Erscheinen (nach Appell) wird kein Sold ausbezahlt. Art. 22 1 Unbegründetes Fernbleiben von Übungen wird mit Fr. 50.00 Busse bestraft. 2 Unbegründetes Fernbleiben von kommandierten Einsätzen wird mit Fr. 100.00 pro Tag gebüsst. 3 Dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben kann den Aus-schluss aus der Feuerwehr bewirken. 4 Mit dem rechtskräftigen Ausschluss wandelt sich die Pflicht zur realen Dienstleistung in die reale Ersatzabgabepflicht um. 5 In Ausnahmefällen kann der Stab Angehörige des Feuerwehr-korps von kommandierten Übungen und Einsätzen dispensieren, bei gleichzeitiger Verpflichtung zu Ersatzleistungen. Die Ersatzleistungen bestehen:
Der Ersatzdienst muss im zeitlichen Umfang mindestens einem Übungsdienst entsprechen und ist wie dieser besoldet. Art. 23 Jeder Angehörige der Feuerwehr, der den Befehlen seiner Vorgesetzten nicht Folge leistet oder seinen Posten ohne Befehl verlässt, sich widersetzt oder die Ordnung stört, wird wie folgt bestraft:
Art. 24 1 Dispensationsgesuche sind dem Kommandanten schriftlich bis spätestens 6 Tage vor der Übung zu unterbreiten. Der Stab befindet über die Gesuche anlässlich der Kaderübung. 2 Bei Angehörigen des Kaders entscheidet der Kommandant. 3 Pro Jahr kann nur ein einziges Mal Dispens gewährt werden. VERSICHERUNGEN Art. 25 1 Die gesamte Feuerwehr ist bei der Hilfskasse des Schweizeri-schen Feuerwehrvereins subsidiär gegen Krankheit und Unfall versichert. 2 Erkrankungen und Verletzungen sind innert 3 Tagen dem Kommandanten mitzuteilen. Die Mannschaft wird vom Kommandanten periodisch auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht. DIENSTLEISTUNGEN UND MATERIAL Art. 26 1 Die Mannschaft darf für nicht feuerwehrrelevante Dienstleis-tungen (z.B. für Verkehrsregelungen) nur mit Bewilligung des Gemeinderates Kerzers eingesetzt werden. Diesbezügliche Gesuche sind schriftlich einzureichen. 2 Dienstleistungen und Materialausgaben sind grundsätzlich immer in Rechnung zu stellen. Art. 27 Material und Geräte müssen jederzeit voll einsatzbereit sein. Nach jedem Gebrauch sind in den Übungen Material und Geräte auf Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Art. 28 Jeder Angehörige der Feuerwehr ist für seine Ausrüstung verantwortlich. RECHTSMITTEL Art. 29 1 Beschwerden bezüglich der Anwendung des vorliegenden Reglements sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet an den Gemeinderat Fräschels zu richten, der darüber entscheidet. 2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Oberamt Beschwerde eingereicht werden. Art. 30 1 Einsprachen, welche die Abgabepflicht oder den Abgabebetrag betreffen, sind dem Gemeinderat Fräschels innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und begründet einzureichen. 2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen nach Mitteilung des Einspracheentscheids an das Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 31 Das Feuerwehrreglement vom 11. Dezember 1998 ist aufgehoben. Diesem Reglement zuwiderlaufende Bestimmungen sind aufgehoben. Art. 32 Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Oberamtmann in Kraft. GENEHMIGUNGSVERMERKE Von der Gemeindeversammlung Fräschels am ............................. 2010 beschlossen Genehmigt durch den Oberamtmann des Seebezirks Murten, ........................... Der Oberamtmann: Daniel Lehmann |
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© Gemeinde Fräschels 2001, letzte Aktualisierung 14.04.2010 |